Gepubliceerd op maandag 2 december 2019
IEFBE 2999
Gerecht EU - Tribunal UE ||
20 nov 2019
Gerecht EU - Tribunal UE 20 nov 2019, IEFBE 2999; ECLI:EU:T:2019:794 (Werner tegen EUIPO), https://ie-forum.be/artikelen/nietigverklaring-wegens-verwarringsgevaar-mediflor-en-floramed-gerechtvaardigd

Nietigverklaring wegens verwarringsgevaar 'mediflor' en 'floramed' gerechtvaardigd

Gerecht EU 20 november 2019, IEF 18855, IEFbe 2999; ECLI:EU:T:2019:794 (Werner tegen EUIPO) Scheffler heeft bij het EUIPO het beeldmerk 'Floramed', geschreven in lichtblauwe letters, laten inschrijven. Merck heeft als interveniënte een verzoek tot vernietiging van de merkinschrijving ingesteld, vanwege het woordmerk 'Mediflor' dat was ingeschreven voor dezelfde waren als het litigieuze beeldmerk. Ondertussen is het beeldmerk overgedragen aan eiser, de heer Werner, en is die overdracht ingeschreven in het EU-merkenregister. Vervolgens willigde de nietigheidsafdeling van het EUIPO het verzoek van Merck tot nietigverklaring in op grond dat er verwarringsgevaar tussen de twee merken zou bestaan. Werner heeft hiertegen beroep ingesteld. Bij beschikking heeft het EUIPO dit beroep afgewezen. In de onderhavige zaak is getoetst of er daadwerkelijk, zoals het EUIPO heeft betoogd, verwarringsgevaar bestaat. Het oordeel komt op het volgende neer: (i) het relevante publiek bestaat uit de gemiddelde consumenten en vakmannen, (ii) de twee producten (floramed en mediflor) zijn deels identiek en deels soortgelijk, onder andere gezien het feit dat de twee producten door dezelfde onderneming worden geproduceerd, op dezelfde manier worden gedistribueerd, tot dezelfde groep consumenten zijn gericht en hetzelfde doel dienen of elkaar aanvullen. Wat de visuele en auditieve kenmerken van de tekens betreft, komt het EUIPO tot de conclusie dat de begrippen 'med' en 'medi' dichter bij elkaar lijken te liggen dan 'flor' en 'flora'. Dit maakt echter niet uit omdat de tegenoverstaande tekens uit dezelfde elementen bestaan, te weten med/medi en flor/flora.

Diese Gemeinsamkeiten kann der Kläger nicht mit der Begründung in Frage stellen, die Erzeugnisse für medizinische Zwecke unterschieden sich von Erzeugnissen für nicht medizinische Zwecke, weil nur Erstere zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit dienten. Eine solche Argumentation geht von einem zu engen Verständnis medizinischer Zwecke aus, zu denen nach der Beschreibung der „Medizinprodukte“ in Klasse 5 die „Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung und Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen“ gehört. Überdies verkennt der Kläger die Gesamtheit der für das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnenden relevanten Faktoren, zu denen die oben in Rn. 32 erwähnten und von der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung anerkannten gehören. Auch wenn nur pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse im engeren Sinne („für medizinische Zwecke“) in Klasse 5 speziell zur Behandlung, Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen, ändert dies zudem nichts daran, dass sie ebenfalls – wie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege und Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke – zur Gesundheitsförderung beitragen und kombiniert oder ergänzend zu verschiedenen therapeutischen Zwecken verabreicht oder verwendet werden können (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung). Wie das EUIPO vorbringt, ist es daher schwierig, eine klare Trennlinie zwischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke und solchen für nicht medizinische Zwecke zu ziehen. Der Kläger selbst führt im Übrigen ein Beispiel für Erzeugnisse an, die einem doppelten Zweck dienen können, nämlich Heilkräutertees oder medizinische Tees, die, wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat, außer zur Heilung auch zur Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens oder zum Ausgleich etwaiger Mangelerscheinungen dienen können (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung). Unter diesen Umständen geht die vom Kläger insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 2002/46 und der Verordnung Nr. 609/2013 getroffene Unterscheidung ins Leere und kann nicht zugrunde gelegt werden.

Zweitens genügt in Bezug auf den Vergleich zwischen den von der älteren Marke erfassten Waren „pharmazeutische Erzeugnisse; zur medizinischen Verwendung aufbereitete diätetische Substanzen; Präparate auf der Basis medizinischer Kräuter und Pflanzen; Heilkräutertees und medizinische Tees, Pflanzen für Aufgussgetränke für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 und den von der Anmeldemarke erfassten Waren „diätetische Lebensmittel für nicht medizinische Zwecke“ in Klasse 29 sowie „diätetische Lebensmittel in Form von Getränken für nicht medizinische Zwecke“ in Klasse 30 die Feststellung, dass die oben in den Rn. 32 bis 34 angestellten Erwägungen entsprechend gelten und dass die diese Waren betreffende Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung frei von Beurteilungsfehlern ist. Die Rügen, die der Kläger hierzu vorbringt, beruhen auf der zu restriktiven Prämisse, dass sich das Ziel der Gesundheitsförderung und das Ziel der Behandlung und Heilung von Krankheiten gegenseitig ausschlössen; in der Praxis werden diese Ziele jedoch mittels der fraglichen Waren oft parallel verfolgt, und einige der erwähnten Waren in Klasse 5 können ihnen gleichzeitig dienen. Wie das EUIPO ausführt, ist es daher schwierig, eine klare Trennlinie zwischen diesen Zielen und zwischen den zu ihrer Erreichung dienenden Waren zu ziehen. Das Vorbringen des Klägers, die genannten Waren seien nicht ähnlich, ist deshalb unbegründet.

Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die fraglichen Waren entweder identisch oder ähnlich sind. Die vom Kläger insoweit vorgetragenen Rügen sind somit zurückzuweisen.

[…]

Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und ihrer Wortbestandteile ist festzustellen, dass der Kläger nicht bestreitet, dass sich die Bestandteile „med“ und „medi“ bildlich und klanglich ähneln und dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf den medizinischen Bereich im weiteren Sinne verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2012, Hartmann/HABM – Mölnlycke Health Care [MESILETTE], T‐342/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:290, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. Oktober 2017, Barmenia Krankenversicherung/EUIPO [Mediline], T‐810/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:749, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er bestreitet auch nicht, dass diese Bestandteile im Zeichenvergleich eine untergeordnete Rolle spielen, da sie für alle fraglichen Waren beschreibend sind (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung).

Überdies stellt der Kläger die bildliche und klangliche Ähnlichkeit der Bestandteile „flor“ und „flora“ der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht in Frage; seine Einwände beschränken sich auf ihre mögliche Wahrnehmung durch einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, deren Sprache diese Begriffe nicht kennt, sowie ihre daraus resultierende normale Kennzeichnungskraft (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung); zugleich beantragt er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis dieser Wahrnehmung.

Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht im Wesentlichen ausgeführt hat, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union – und zwar zumindest der dem romanischen Sprachenkreis angehörende Teil – den Begriff „flora“ als Hinweis auf Pflanzen, die Pflanzenwelt oder die Darmflora verstehen wird (vgl. Rn. 30 in fine der angefochtenen Entscheidung). Nach ständiger Rechtsprechung reicht es jedoch aus, dass die Verwechslungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‐403/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:824, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass sowohl dieses Argument als auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ins Leere gehen und zurückzuweisen sind.

Angesichts der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Bestandteile „med“ und „medi“ sowie „flora“ und „flor“ (siehe oben, Rn. 43 bis 45) ist die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die bloße Umkehrung dieser Bestandteile in den einander gegenüberstehenden Zeichen nur geringen Einfluss auf den Vergleich zwischen ihnen hat. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Bestandteil „med“ bzw. „medi“ beschreibend ist, sowie davon, ob der Bestandteil „flora“ bzw. „flor“ normal kennzeichnungskräftig ist.

[…]

Folglich ist die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich sind (Rn. 31 bis 33 und 38 der angefochtenen Entscheidung).

Unter diesen Umständen kann der Kläger der Beschwerdekammer nicht zum Vorwurf machen, andere unerhebliche Unterschiede sowohl bildlicher als auch klanglicher Art zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen außer Acht gelassen zu haben, und zwar die Anfangsbuchstaben „m“ und „f“, die Bestandteile „medi“ und „flora“ und die Buchstaben „r“ und „d“ am Ende der Bestandteile „flor“ und „med“. Unbegründet ist auch sein Vorbringen, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in klanglicher Hinsicht aufgrund der Betonung auf dem Buchstaben „i“ in der Mitte des älteren Zeichens und auf den Buchstaben „o“ und „a“ im Wort „flora“ unähnlich. Wie das EUIPO vorträgt, ist dieses Vorbringen weder plausibel noch erwiesen und ist zurückzuweisen. Schließlich kann der allgemeinen und vagen Behauptung des Klägers nicht gefolgt werden, dass die Unterschiede am Anfang und am Ende der einander gegenüberstehenden Zeichen bei dem von ihnen hervorgerufenen Eindruck besonders schwer wögen. Diese Unterschiede treten nämlich klar hinter den durchschnittlichen bildlichen und klanglichen Gemeinsamkeiten der Wortbestandteile „med“ bzw. „medi“ und „flora“ bzw. „flor“ zurück.
[...]

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‐39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‐81/03, T‐82/03 und T‐103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

In Anbetracht aller oben in den Rn. 25 bis 51 dargelegten Erwägungen und der Zurückweisung sämtlicher vom Kläger in diesem Kontext geltend gemachter Rügen und Argumente hat die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für alle fraglichen Waren bejaht, insbesondere deshalb, weil diese Waren identisch oder ähnlich sind und die Zeichen aus zwei nahezu identischen Bestandteilen bestehen, und zwar zum einen „med“ oder „medi“ und zum anderen „flora“ oder „flor“, deren umgekehrte Reihenfolge nicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung).