Gepubliceerd op woensdag 21 juni 2017
IEFBE 2218
Gerecht EU - Tribunal UE ||
21 jun 2017
Gerecht EU - Tribunal UE 21 jun 2017, IEFBE 2218; ECLI:EU:T:2017:411 (Kneidinger Toiletbril), https://ie-forum.be/artikelen/gemeenschapsmodel-toiletbril-ontbeert-eigen-karakter

Gemeenschapsmodel toiletbril ontbeert eigen karakter

Gerecht EU 21 juni 2017, IEF 16889; IEFbe 2218; ECLI:EU:T:2017:411; T-286/16 (Kneidinger Toiletbril) Gemeenschapsmodelrecht. Nietigheidsprocedure. Toiletbril [model]. Ouder Gemeenschapsmodel. Eigen karakter en nieuwheid ontbreekt. Het beroep wordt afgewezen; het model is niet nieuw.

 

28      Der Kläger stellt nicht in Frage, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit bei einem Toilettensitz aufgrund von dessen technischer Funktion auf die Gestaltung des Deckels beschränkt ist. Er rügt jedoch, die Beschwerdekammer habe nicht die Schlüsse gezogen, die sich daraus ergeben würden, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränkt sei. Insofern könnten aufgrund der nahezu nicht vorhandenen Gestaltungsfreiheit bereits geringe Gestaltungsunterschiede ausreichen, um Eigenart zu begründen.

29      Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumente Erwägungen betreffen, die keinen Einfluss auf den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers haben, sondern bei denen es vielmehr um die Beurteilung der Eigenart geht.

48      Als Drittes trägt der Kläger vor, die Beschwerdekammer habe angesichts der nahezu nicht vorhandenen Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht berücksichtigt, dass bei einer in diesem Maß beschränkten Gestaltungsfreiheit des Entwerfers geringe Unterschiede, hier der Unterschied zwischen einem nach oben gezogenen Rand und einer rinnenartigen Vertiefung, ausreichten, um die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu begründen.

49      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen des Klägers auf Unterschiede zwischen dem älteren Geschmacksmuster D1 und dem angegriffenen Geschmacksmuster Bezug nimmt. Die Beschwerdekammer hat jedoch bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters auf das ältere Geschmacksmuster D2 und nicht auf das ältere Geschmacksmuster D1 abgestellt. Die hierauf bezogenen Argumente des Klägers gehen somit ins Leere.

50      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist, wie dies die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht getan hat, festzustellen, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine hinreichend ausgeprägten Unterschiede aufweist, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen und seine Eigenart anzunehmen.