Gepubliceerd op dinsdag 2 mei 2017
IEFBE 2150
Duitse jurisprudentie - Jurisprudence allemande ||
27 apr 2017
Duitse jurisprudentie - Jurisprudence allemande 27 apr 2017, IEFBE 2150; (AIDA Kussmund), https://ie-forum.be/artikelen/duitse-bgh-de-panoramavrijheid-en-het-kunstwerk-op-een-cruiseschip

Duitse BGH: de panoramavrijheid en het kunstwerk op een cruiseschip

BGH 27 april 2017, I ZR 247/15 (AIDA Kussmund) Auteursrecht. Uit het persbericht: Eiser organiseert cruises met haar cruiseschepen genaamd AIDA Kussmund die gedecoreerd zijn met op de boeg een geverfde mond, langs de zijkant ogen die in een uitdijende golf overgaat. Gedaagde biedt uitstapjes aan bij het ter land gaan tijdens cruise-reizen in Egypte. Op die site staat een foto waarop het zij-aanzicht van de AIDA Kussmund is te zien. De panoramavrijheid, een auteursrechtelijke beperking, staat het toe om werken in de openbare ruimte te fotograferen. Kunstenaar die werken maken die in de openbare ruimte te zien zijn, moeten dus accepteren dat hun werken in deze openbare plaatsen zullen worden gefotografeerd of gefilmd.

Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag.

Afbeelding via wikipedia: CC-BY Allie_Caulfield